Satzung der SCHURA – Islamische Religionsgemeinschaft Schleswig-Holstein e.V.

Präambel

Im Bewusstsein dessen, dass die Muslime in Schleswig-Holstein hinsichtlich ihrer religiöser Interessen einer gemeinsamen Vertretung bedürfen, haben sich die islamischen Vereine in Schleswig-Holstein zusammengeschlossen, und sie rufen alle übrigen in Schleswig-Holstein bestehenden islamischen Vereinigungen auf, sich diesem Dachverband anzuschließen.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Die Gemeinschaft führt den Namen  SCHURA – Islamische   Religionsgemeinschaft Schleswig-Holstein e.V.

1.2 Sitz der Gemeinschaft ist Kiel.

1.3 Die Gemeinschaft soll als Verein in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden; sodann soll der Name den Zusatz e.V. führen.

§ 2 Zweck

2.0 Die Gemeinschaft verbindet die islamischen Vereine in Schleswig-Holstein zu gemeinsamem Handeln, um das religiöse Leben der Muslime in Schleswig-Holstein zu unterstützen.

2.1 Der Verein ist die islamische Religionsgemeinschaft in Schleswig-Holstein, z. B. im
Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes. Der Verein ist Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 des Grundgesetzes.

2.2 Die Gemeinschaft bekennt sich selbstverständlich und ausdrücklich zur Wertordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zur Achtung ihrer Gesetze.

2.3 Die Gemeinschaft vertritt den Islam und die islamischen Vereine gegenüber den Behörden des Landes, der Kreise und Städte, sofern die Interessen mehrerer Mitgliedsvereine berührt sind und nicht eine örtliche Interessengemeinschaft besteht.

2.4 Die Gemeinschaft fördert das religiöse Leben aller in Schleswig-Holstein lebenden Muslime.

2.5 Die Gemeinschaft fördert die Beziehungen zu den Andersdenkenden, um ein dauerhaftes und friedliches Zusammenleben aller Menschen in Schleswig-Holstein zu fördern.

2.6 Die Gemeinschaft ist berechtigt, einem Zusammenschluss islamischer Glaubensgemeinschaften in Deutschland beizutreten.

2.7 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben

Zu den Aufgaben der Gemeinschaft gehören insbesondere:

3.1 Das Wissen über den Islam zu verbreiten.

3.2 Die Förderung eines islamischen Bekenntnisunterrichts an öffentlichen Schulen. Dabei ist darauf zu achten, dass dieser Unterricht den verbindlichen religiösen Grundsätzen der Gemeinschaft, des im Grundgesetz §7.3 festgehaltenen Grundrecht entspricht.

3.3 Die Forderung nach Anerkennung der muslimischen Riten des islamischen Opferschlachtens.

3.4 Die Einwirkung auf die gesellschaftlichen Gruppen Schleswig-Holsteins, dass im Zuge der Integration der hier lebenden Muslime auch ihre Gleichstellung tatsächlich erfolgt. Ziel ist die Gleichbehandlung des Islam mit den anderen Religionen.

3.5 Unterstützung der Mitgliedsvereine bei der Errichtung von Gebetsräumen, Schulen, Ausbildungsstätten und Moscheen für die Betreuung der Muslime und auch als Stätten der Begegnung mit den Nichtmuslimen.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied kann jeder Verein werden, der sich zum Islam bekennt und auf dieser Grundlage Aktivitäten aufweist (islamischer Verein).

4.2 Die Vereine, die unmittelbar die Religionsausübung des Islam verwirklichen, können ordentliche Mitglieder werden.

4.3 Die Vereine, die diesem Zweck nur mittelbar dienen, können fördernde Mitglieder werden.

4.4 Eine Vereinigung, die als Mitglied in die Gemeinschaft aufgenommen werden will, stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Der Vorstand registriert den Bewerber als Mitgliedsanwärter. Eine entsprechende Untersuchung über die Aufnahme des Antragstellers wird vor der Repräsentantenversammlung durch den Vorstand getätigt. Im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen wird der Antrag zurückgewiesen Die endgültige Aufnahme als ordentliches Mitglied wird von der nächstfolgenden Repräsentantenversammlung vorgenommen

§ 5 Organe

5.1 Organe der Gemeinschaft

Repräsentantenversammlung
2. Vorstand
3. Aufsichtsrat
4. Religiöser Rat
5. Kassenprüfer

5.2 Der Vorstand wird als ganze Liste von der Reräsentantenversammlung gewählt, sofern
kein Antrag auf Einzelwahl eingereicht wird.

§ 6 Repräsentantenversammlung

6.1 Die Repräsentantenversammlung setzt sich aus den gewählten Repräsentanten der ordentlichen Mitgliedsvereine zusammen, wobei jeder Verein durch zwei Repräsentanten vertreten wird, und zwar durch den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden. Beide Repräsentanten sind stimmberechtigt. Falls die Teilnahme eines dieser Repräsentanten nicht möglich ist, kann der jeweilige Vereinsvorstand ein anderes Vorstandsmitglied zum Repräsentanten als stimmberechtigten Repräsentanten bestimmen.

6.2 Die ordentliche Repräsentantenversammlung findet einmal im Jahr statt. Zu ihr werden alle bekannten Repräsentanten vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen.

6.3 Eine außerordentliche Repräsentanten Versammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 2/3 der Repräsentanten dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

6.4 Die Repräsentanten Versammlung wählt zu Beginn ihrer Sitzung ihren Leiter und zwei Stellvertreter. Einer der Stellvertreter ist Schriftführer. Über jede Repräsentantenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Leiter und seinen beiden Stellvertretern zu unterzeichnen ist.

6.5 Die fördernden Vereine haben kein Stimmrecht.

6.6 Bis zur Wahl des Leiters der Repräsentantenversammlung führt der Vorstandsvorsitzende der Gemeinschaft, bei seiner Verhinderung sein Vertreter, die Versammlung.

§ 7 Aufgaben der Repräsentantenversammlung

  1. Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Aufsichtsrates,
  2. Entlastung des bisherigen Vorstandes, auf der Grundlage eines Gutachtens der Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
  4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Gemeinschaft,
  5. Satzungsänderungen
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsvereinen.
  7. Beschlussfassung über religiöse Grundsätze, die für alle Mitgliedsvereine verbindlich sind, z.B. für den islamischen Religionsunterricht in öffentlichen Schulen oder das Schächten.
  8. Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Zusammenschluss islamischer Glaubensgemeinschaften in Deutschland, oder einen Austritt.
  9. Die Abstimmungen bei der Repräsentantenversammlung sollen mündlich und in öffentlicher Wahl stattfinden. Die Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit.
  10. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen in schriftlicher und geheimer Wahl. Diese bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Repräsentanten. Die Beschlüsse nach Nr. 3, 5 und 7 bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Repräsentanten. § 11.4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sekretär, der Frauenbeauftragten und drei Beisitzern. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt allein.

8.2 Der Vorstand wird durch die Repräsentantenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt er jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

8.3 Der Vorsitzende hat die Möglichkeit während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder neu zu ersetzen, ohne eine Neuwahl zu beantragen. Dies gilt allerdings nicht für die stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Öffentlichkeitsarbeit
  2. Unterstützung der Mitgliedsvereine bei der Erlangung von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Hodschas und der Erlaubnis für lautsprecherverstärkte Gebetsrufe nach außen.
  3. Unterstützung der Mitgliedsvereine bei der Errichtung von Begräbnisstätten und der Wahrung der Bestattungsrituale eines islamischen Kindergartens
    eines islamischen Seniorenheimes
  4. Bemühungen um Anerkennung der religiösen Feiertage
  5. Gemeindeübergreifende Arbeit für die Muslimas (Frauen)
  6. Schaffung von Aktivitäten für den interkulturellen Austausch sowie gemeinsamer Angebote verschiedener Institutionen.
  7. Schaffung von interkulturellen Gesprächskreisen sowie Förderung der Integration zwischen den Völkern.
  8. Unterstützung bei der Errichtung von Gebetsräumen in den Universitäten, Krankenhäusern, Altersheimen usw.
  9. Schaffen von Möglichkeiten für Frauen und Mädchen in allen Bereichen des täglichen Lebens, im Berufsleben sowie im Bereich des Schulwesen.

§ 10 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Verfolgung satzungsgemäßer Ziele Ausschüsse bilden und auch wieder auflösen.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand ernannt und abberufen. Den Ausschussmitgliedern kann auf Antrag Ersatz ihrer nachgewiesenen und angemessenen Auslagen gewährt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Ausschüsse haben der Repräsentantenversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.

§ 11 Der Aufsichtsrat

11.1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Er wird von der Repräsentantenversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

11.2 Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu kontrollieren. Zu diesem Zweck kann er Einblick in sämtliche Unterlagen der Vereinsführung nehmen und vom Vorstand Rechenschaft verlangen.

11.3 Der Aufsichtsrat kann den Vorstand nach Ermessen anweisen, die Repräsentantenversammlung einzuberufen. In diesem Fall hat der Vorstand die Repräsentantenversammlung unverzüglich einzuberufen.

11.4 Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen.

§ 12 Religiöser Rat

12.1 Der religiöse Rat wird vom Vorstand ernannt. Die Mitgliedsvereine können Kandidaten dem Vorstand empfehlen. Umfasst die Gemeinschaft mehrere islamische Richtungen, muss jede Richtung im Religiösen Rat vertreten sein. Die Mitglieder müssen ihren dauernden Wohnsitz in Deutschland haben. Im Ausland ansässige islamische Gelehrte können als Sachverständige hinzugezogen werden.

12.2 Mitglied des Religiösen Rates kann nur ein Muslim werden, der eine islamische Lehrbefähigung besitzt und als Vorbeter tätig ist.

12.3 Der Religiöse Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss eine abgeschlossene islamisch-theologische Hochschulausbildung haben oder eine zehnjährige Berufserfahrung als Vorbeter nachweisen. Der Vorsitzende nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.

12.4 Auf Bitten des Vorstandes soll der religiöse Rat in wichtigen Fragen ein mit Quellenangaben begründetes religiöses Gutachten abgeben (Fatwa). Soll das Gutachten Grundlage für eine Entscheidung der Repräsentantenversammlung sein, die für alle Mitgliedsvereine verbindlich ist (§ 6.7), bedarf das Gutachten einer Dreiviertelmehrheit des Religiösen Rates. Umfasst die Gemeinschaft mehrere islamische Richtungen, müssen die Vertreter jeder Richtung, die von dem Gutachten betroffen ist, mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.

§ 13 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die der Gemeinschaft materielle und ideelle Unterstützung zukommen lassen, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Repräsentantenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder können ohne Stimmrecht an der Repräsentantenversammlung teilnehmen. Die Repräsentantenversammlung kann eine zuvor verliehene Ehrenmitgliedschaft wieder aufheben.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

14.1 Jeder Mitgliedsverein kann unter Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen aus der Gemeinschaft austreten. Er hat dies mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein in einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

14.2 Mitgliedsvereinigungen, die offensichtliches Desinteresse an den Tag legen, mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als 6 Monate in Rückstand sind oder den Zielen der Gemeinschaft zuwider handeln, können auf entsprechenden Vorschlag des Vorstandes – an die Repräsentantenversammlung – ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss wird der betreffenden Vereinigung innerhalb eines Monats per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.

§ 15 Auflösung der Gemeinschaft

15.1 Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Repräsentantenversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

15.2 Bei Auflösung der Gemeinschaft oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an SCHURA – Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V., die ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.